Mit dem am 30.12.1997 eingegangenen Schreiben vom 28.12.1997 (Bl. 116 Kg-A) legte der Kläger "gegen die Erhöhung des Kindergeldes ab 01.01.1997 nur um 20,- DM" Einspruch ein. Zur Begründung berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach von einem verfassungsrechtlich gebotenen Kinderfreibetrag von jährlich 9.072,- DM pro Kind auszugehen sei, die nach seiner Auffassung durch das gesetzliche Kindergeld nicht hinreichend umgesetzt sei.
Die Beklagte - Rechtsbehelfsstelle - regte mit Schreiben vom 25.3.1998 an, die Entscheidung über den Einspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss bereits anhängiger gerichtlicher Verfahren zurückzustellen. Mit Schreiben vom 01.01.2001 (Bl.123, 124) mahnte der Kläger die Entscheidung "auf den Antrag vom 28.12.1997 zu § 66 Abs.1 EStG " an. Die Beklagte erließ daraufhin die Einspruchsentscheidung vom 18.01.2001, mit der der Einspruch des Klägers gegen die Festsetzung des Kindergeldes ab 1.1.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
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