FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 18.09.2003
VI 193/02
Normen:
AO § 97 ;

Keine Anfechtungsklage gegen Beleganforderung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.09.2003 - Aktenzeichen VI 193/02

DRsp Nr. 2004/1153

Keine Anfechtungsklage gegen Beleganforderung

Fordert das Finanzamt im Rahmen der ESt-Veranlagung Belege an, ohne Zwangsmittel anzudrohen, so handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Normenkette:

AO § 97 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Belegen und Nachweisen für Werbungskosten.

Der Klägerin erzielte als Bankkaufrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Einkommensteuererklärung für 2000 ging am 7. September 2001 beim Beklagten ein. Bei der Anfertigung hatte der prozessbevollmächtigte Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt; diesem sollte auch der Bescheid zugesandt werden.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 8. November 2001 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur Ergänzung der Steuererklärung bis zum 26. November 2001 Nachweise bzw. eine Einzelaufstellung der geltend gemachten Werbungskosten vorzulegen. Unterlagen hinsichtlich der Werbungskosten wären nicht beigefügt gewesen. Das Schreiben war nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und stellte auch keine Zwangsmittel in Aussicht.