Der Haftungsbescheid vom 5. März 2008 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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