LAG Hamm - Beschluss vom 29.01.2021
8 Ta 461/20
Normen:
GKG § 63 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 753/20

Keine Annahme eines dreifachen Jahresbetrags bei Nebeneinander von Bestandsschutzantrag und Geltendmachung zukünftig wiederkehrender LeistungenFestsetzung eines Monatsverdienstes für aus dem Urteilsspruch entstandene VergütungsansprücheWertung eines Bestandsschutzantrags als unechter HilfsantragStreit über wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzanträgen und bis dahin schon fälligen Zahlungsansprüchen

LAG Hamm, Beschluss vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 8 Ta 461/20

DRsp Nr. 2021/2677

Keine Annahme eines dreifachen Jahresbetrags bei Nebeneinander von Bestandsschutzantrag und Geltendmachung zukünftig wiederkehrender Leistungen Festsetzung eines Monatsverdienstes für aus dem Urteilsspruch entstandene Vergütungsansprüche Wertung eines Bestandsschutzantrags als unechter Hilfsantrag Streit über wirtschaftliche Identität von Bestandsschutzanträgen und bis dahin schon fälligen Zahlungsansprüchen

1. Wird im Zusammenhang mit einem Bestandsschutzantrag ein Antrag auf künftige, wiederkehrende Leistungen (§§ 257, 258 ZPO) gestellt, ist der für diesen Antrag nach §§ 39 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG anzusetzende Einzelwert nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG nicht nach dem dreifachen Jahresbetrag, sondern in Relation zum Wert des Bestandsschutzantrags zu bemessen.2. Bei der Wertbestimmung insoweit ist zwischen den bis zum Erlass des Urteils bzw. der sonstigen Erledigung schon fälligen Teilbeträgen und erst danach entstehenden Vergütungsansprüchen zu differenzieren. Letztere sind mit einem Monatsverdienst zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 9 Ta 314/99 - und Beschluss vom 15. August 2007 - 6 Ta 454/07).