LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.03.2023
L 8 BA 53/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 17.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BA 87/20

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenUnwahrscheinlichkeit eines Erfolgs des RechtsmittelsKeine Rechtswidrigkeit aufgrund einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 53/21 B ER

DRsp Nr. 2023/7992

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Unwahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Rechtsmittels Keine Rechtswidrigkeit aufgrund einer Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid ist nicht anzuordnen, wenn dessen Erfolg nicht wahrscheinlich ist und nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen spricht, dass sich der Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird – hier im Falle der Unwahrscheinlichkeit einer Rechtswidrigkeit aufgrund einer geltend gemachten Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 17.01.2021 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2019 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.063,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 14; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4 S. 1-2;