FG Münster - Urteil vom 28.08.2008
14 K 4133/07 E
Normen:
AO § 164 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1845

Keine Anpassungspflicht des Folgebescheids bei lediglich interner Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung des Grundlagenbescheids

FG Münster, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 14 K 4133/07 E

DRsp Nr. 2008/19029

Keine Anpassungspflicht des Folgebescheids bei lediglich "interner" Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung des Grundlagenbescheids

1. Ein Grundlagenbescheid, der den Regelungsgehalt des Folgebescheids unberührt lässt, löst weder eine Anpassungspflicht noch ein Anpassungsrecht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus. 2. Für die Annahme eines Änderungsbescheids i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO muss es im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustands kommen. 3. Die Aufhebung des Vorbehalt der Nachprüfung beim Grundlagenbescheid löst eine Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus. Dies gilt nicht, wenn der Vorbehalt lediglich "intern" aufgehoben wird und der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 AO kraft gesetzlicher Anordnung entfällt.

Normenkette:

AO § 164 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; AO § 182 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine unzutreffende Auswertung eines Grundlagenbescheides noch korrigiert und im Jahr 2005 ein geänderter Einkommensteuerbescheid 1996 erlassen werden durfte.

Der Kläger war im Jahr 1996 (Streitjahr) - unter anderem - an der "KG" (KG) beteiligt.