FG Köln - Gerichtsbescheid vom 24.06.2009
10 K 965/06
Normen:
StraBEG § 10 Abs. 1; StraBEG § 8 Abs. 1; InvStG § 7 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 11

Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 10 K 965/06

DRsp Nr. 2009/24384

Keine Anrechnung nachträglich einbehaltener ausländischer Kapitalertragsteuer und Soli gem. § 18a AuslInverstmG auf die Einkommensteuer bei Versteuerung nach StraBEG

1. Aus der Veräußerung ausländischer thesaurierender Investmentfonds in 2004 einbehaltene Kapitalertragsteuer gem. § 18a AuslInvestmG und Soli sind nicht auf die Einkommensteuer 2004 anzurechnen. 2. Die Unterstellung des Gesetzgebers, dass für alle nichtversteuerten Einnahmen Aufwendungen pauschal in Höhe von 40% angefallen sind, umfasst auch solche Kapitalertragsteuern, die nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung erst erhoben werden. Eine hiervon gesonderte Anrechnung auf die Einkommensteuer kommt nicht in Betracht. 3. Die Erlöschensregelung des § 8 Abs. 1 StraBEG für Steuern vom 1.1.1993 bis 31.12.2002 führt nicht dazu, dass keine Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in 2004 mehr festgesetzt werden könnten, die sich auch auf Erträge dieses Zeitraums beziehen. Es obliegt dem Steuerpflichtigen abzuschätzen, ob in einem solchen Fall eine Selbstanzeige nicht steuerlich günstiger gewesen wäre.

Normenkette:

StraBEG § 10 Abs. 1; StraBEG § 8 Abs. 1; InvStG § 7 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2004.