FG Münster - Urteil vom 19.01.2011
12 K 4470/08 F
Normen:
HGB § 255; BGB § 738; BGB § 739; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7;

Keine Anschaffungskosten eines Anteilserwerbers an einer grundstückshaltenden Vermietungs-GbR ohne ausdrückliche Haftungsfreistellung des Anteilsveräußerers

FG Münster, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 12 K 4470/08 F

DRsp Nr. 2011/5818

Keine Anschaffungskosten eines Anteilserwerbers an einer grundstückshaltenden Vermietungs-GbR ohne ausdrückliche Haftungsfreistellung des Anteilsveräußerers

Erwirbt ein Steuerpflichtiger einen Anteil an einer grundstückshaltenden GbR, so haften er und der Veräußerer gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Eine Schuldbefreiung des Veräußerers im Innenverhältnis und im Außenverhältnis, die das Entstehen von Anschaffungskosten des Erwerbers zur Folge hätte, muss ausdrücklich vereinbart werden. Anderenfalls fehlt es an einer Schuldübernahme gegen Übertragung des GbR-Anteils. Hieran ändert es nichts, wenn mit einer Inanspruchnahme des Veräußerers wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu rechnen ist.

Normenkette:

HGB § 255; BGB § 738; BGB § 739; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Klägerin (Klin) bei Erwerb des A-GbR-Anteils an der Beigeladenen Anschaffungskosten entstanden sind oder nicht.

Die Klin, eine Kommanditgesellschaft (KG), rückte aufgrund Vereinbarung vom 15. Oktober 2004 in die Gesellschafterstellung des Herrn E 2 bei der Grundstücksgemeinschaft A, B-Straße 1-2 A-GbR (A-A-GbR) - der Beigeladenen - ein.