Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - 1995) gegeben sind.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1995 schlossen sich die Kläger zum Zweck der Planung, der Erschließung und des Betriebs einer Windkraftanlage zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird Bezug genommen. Die Kläger leisteten zunächst keine Einlagen. Der Geschäftsführer und Kläger zu C meldete das Gewerbe zum 1. September 1995 an. Die Kläger sind die Ehepartner der Prozessbevollmächtigten: A, B, C.
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