FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 26.03.2002
2 K 1335/01
Normen:
AO (1977) § 110 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 170 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 4 ;

Keine Anspruch auf Aufhebung eines GrESt-Bescheides bei Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages nach Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 2 K 1335/01

DRsp Nr. 2003/11810

Keine Anspruch auf Aufhebung eines GrESt-Bescheides bei Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages nach Ablauf der 4-jährigen Festsetzungsfrist; Grunderwerbsteuer

1. Durch die bloße Ankündigung der Nichtdurchführung eines Grundstückkaufvertrages wird die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht gehemmt, da eine solche Erklärung nicht i.S.d. § 171 Abs. 3 AO als Antrag auf Aufhebung eines bereits erlassenen GrESt-Bescheides auszulegen ist. 2. Die die Festsetzungfrist um ein Jahr verlängernde Ablaufhemmung des § 16 Abs. 4 GrEStG setzt erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem aufgrund der zivilrechtlich wirksamen Aufhebung der Übereignungsverpflichtung der Erwerbsvorgang auch tatsächlich rückgängig gemacht wurde. 3. Die irrige Auffassung, für die Aufhebung eines GrESt-Bescheides bei Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages sei kein besonderer Antrag erforderlich, rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Unterlassung, sich in geeigneter Weise über den Inhalt von Gesetzesvorschriften zu informieren, ein Verschulden i.S.d. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO begründet.

Normenkette:

AO (1977) § 110 ; AO (1977) § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 170 Abs. 1 ; AO (1977) § 171 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebbarkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.