BFH - Beschluss vom 11.05.2006
II B 120/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 4 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 47/01

Keine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 5 GrEStG auf Grundstückserwerb durch Wohnungsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen II B 120/05

DRsp Nr. 2006/20331

Keine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 5 GrEStG auf Grundstückserwerb durch Wohnungsgesellschaft

Es folgt aus dem klaren Wortlaut des § 4 Nr. 5 GrEStG, dass die Vorschrift den Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungsgesellschaft verlangt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 4 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Wohnungsgesellschaft mbH, war zunächst ein ostdeutscher Landkreis. Gesellschaftszweck sollte die Sanierung und Verwaltung der Wohnungen kreisangehöriger Gemeinden sein. 1996 übertrug der Landkreis einen Teilgeschäftsanteil an der Klägerin von knapp 25 v.H. auf die Kreissparkasse. 1998 führte die Klägerin eine Kapitalerhöhung dergestalt durch, dass mehrere Gemeinden des Landkreises die neuen Geschäftsanteile gegen Einbringung ihres jeweiligen Wohnungsbestandes übernahmen.