LG Hannover, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Qs 95/18
AG Hannover, vom 20.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7311 Js 42280/16
Keine Anwendbarkeit von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVK auf Nebenklagevertreter bei Prozesskostenhilfebewilligung
OLG Celle, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 426/18
DRsp Nr. 2019/8082
Keine Anwendbarkeit von § 48 Abs. 6 Satz 1 RVK auf Nebenklagevertreter bei Prozesskostenhilfebewilligung
1. Der Nebenklagevertreter hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Erstattung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse nach § 55RVG, soweit diese vor Beantragung der Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2StPO entstanden beziehungsweise angefallen sind.2. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist für einen Rechtsanwalt, der als Nebenklagevertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzugezogen wird, nicht anwendbar (entgegen: OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2007, Az.: 2 Ws 300/07).3. Bereits die Auslegung des Wortlautes der für die vorliegende rechtliche Konstellation geltenden Vorschriften des § 397a Abs. 2 und 3StPO sowie der Prozesskostenhilfe (§§ 114 bis 127ZPO) spricht gegen eine Anwendbarkeit des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG.