Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Architekt sowie zur Bauüberwachung und Baubetreuung. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Ansatz eines Privatanteils für das Fahrzeug Mercedes Vito in Höhe von 1 % des Listenpreises (11 412,00 DM).
Im Betriebsvermögen des Klägers befinden sich zwei Fahrzeuge, eine Limousine Mercedes-Benz S-Klasse sowie ein Mercedes-Benz Vito. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 berücksichtigten die Kläger einen Privatanteil nach der so genannten 1%-Regelung lediglich für die Mercedes Limousine.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Veranlagung abweichend von der Erklärung einen Privatanteil auch für den Mercedes Vito.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vor:
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