FG Nürnberg - Urteil vom 08.04.2003
I 120/02
Normen:
InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Keine Anwendung der ab 28.12.2000 gültigen Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG auf im Kalenderjahr 2000 bereits abgeschlossene Investitionen

FG Nürnberg, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen I 120/02

DRsp Nr. 2003/9937

Keine Anwendung der ab 28.12.2000 gültigen Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG auf im Kalenderjahr 2000 bereits abgeschlossene Investitionen

Die Erweiterung des Kumulierungsverbotes des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 vom Anspruchsberechtigten auf den Anspruchsberechtigten und (im Veräußerungsfall) den Erwerber ist keine Klarstellung, sondern eine materielle Rechtsänderung. Eine solche belastende Gesetzesänderung bedarf einer Übergangsregelung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereichs, um eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden. Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung stellt sich als Gesetzeslücke dar, die im Wege verfassungskonformer abändernder Lückenfüllung dahin gehend zu schließen ist, dass der Geltungsbereich der Neufassung auf diejenigen noch offenen Fälle eingeschränkt wird, in denen die Investitionen nach der Gültigkeit der Neufassung (28.12.2000) getätigt wurden.

Normenkette:

InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin eine Investitionszulage für die Sanierung von Mietwohngebäuden zusteht, obwohl die Erwerber der nach Modernisierung veräußerten Wohnungen (Eigentumswohnungen) erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen haben.