FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2016
9 K 316/15
Normen:
AO § 41 Abs. 2; AO § 42; EStG (2009) § 4 Abs. 4; EStG (2009) § 8 Abs. 2; EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG VZ (2009);

Keine Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen 9 K 316/15

DRsp Nr. 2017/6503

Keine Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze bei Arbeitsverhältnissen zwischen (nahestehenden) fremden Dritten

1. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Angehörigenverträgen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten nicht anzuwenden (vgl. BFH Urteil vom 14. April 1988 IV R 225/85, BStBl II 1988, 670 m.w.N.). 2. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein gewisses Näheverhältnis besteht (im Streitfall: ehemalige nichteheliche Lebensgemeinschaft). 3. Dem Bedürfnis, für bestimmte Vertragsverhältnisse wie wechselseitige Arbeits- oder Mietverhältnisse strengere Maßstäbe für die steuerliche Anerkennung auch bei (nur) nahestehenden Personen anzulegen (so etwa BFH Urteile vom 9. Oktober 2013, IX R 2/13, BStBl II 2014, 527 und vom 19. November 2014, VIII R 23/11, juris), kann bei Anhaltspunkten für einen Gestaltungsmissbrauch oder ein Scheinvertragsverhältnis durch Anwendung der §§ 41 Abs. 2, 42 AO ausreichend Rechnung getragen werden.