FG Köln - Urteil vom 25.09.2003
10 K 660/99
Normen:
AO § 174 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 4 S. 1 ;

Keine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO allein wegen Festsetzungsverjährung im Vorjahr

FG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 660/99

DRsp Nr. 2003/14882

Keine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO allein wegen Festsetzungsverjährung im Vorjahr

1) Die Unmöglichkeit der Bescheidsänderung für ein Jahr, für das bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und für das die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hätte erfolgen müssen, führt nicht dazu, dass erst im Folgejahr ein Wechsel der Gewinnermittlung mit einem entsprechenden Wechselgewinn vorzunehmen ist. 2) Eine erweiterte oder analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 AO im Folgejahr kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des § 174 AO 1977 für eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids betreffend das Streitjahr 1990 vorgelegen haben.