Keine Anwendung des § 174 Abs. 4 AO allein wegen Festsetzungsverjährung im Vorjahr
FG Köln, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 660/99
DRsp Nr. 2003/14882
Keine Anwendung des § 174 Abs. 4AO allein wegen Festsetzungsverjährung im Vorjahr
1) Die Unmöglichkeit der Bescheidsänderung für ein Jahr, für das bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und für das die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hätte erfolgen müssen, führt nicht dazu, dass erst im Folgejahr ein Wechsel der Gewinnermittlung mit einem entsprechenden Wechselgewinn vorzunehmen ist.2) Eine erweiterte oder analoge Anwendung des § 174 Abs. 4AO im Folgejahr kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen des § 174AO 1977 für eine Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids betreffend das Streitjahr 1990 vorgelegen haben.
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