Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinserträge aus Ehegattendarlehen der tariflichen Einkommensteuer oder dem Abgeltungssteuersatz unterliegen.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger bezieht als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 807.000,– EUR, die Klägerin ist nicht berufstätig.
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