Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG 2009 nicht verfassungswidrig Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen
FG München, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 11 K 2365/10
DRsp Nr. 2013/20038
Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG 2009 nicht verfassungswidrig Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen
1. Bei steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist von „einander nahestehende Personen” i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 1aEStG auszugehen, und der Abgeltungssteuersatz ist folglich nicht anzuwenden, wenn bei den Darlehensgewährungen eine weitgehende Interessenidentität vorliegt, es also am unter fremden Dritten üblichen Interessengegensatz fehlt, und.das Gefälle zwischen dem Abgeltungssteuersatz und der tariflichen Einkommensteuer ausgenutzt wird.2. § 32d Abs. 2 Nr. 1aEStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1GG oder Art. 3 Abs. 1GG verfassungswidrig. Es besteht kein Anlass, nach Art. 100 Abs. 1GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Anschluss an Niedersächsisches FGl v. 18.6.2012, 15 K 417/10).
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