FG München - Urteil vom 26.02.2013
11 K 2365/10
Normen:
EStG § 32d Abs. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1a; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2014, 604

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG 2009 nicht verfassungswidrig Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen

FG München, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 11 K 2365/10

DRsp Nr. 2013/20038

Keine Anwendung des Abgeltungssteuersatzes auf Zinserträge aus steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG 2009 nicht verfassungswidrig Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen

1. Bei steuerlich anzuerkennenden Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist von „einander nahestehende Personen” i. S. d. § 32 Abs. 2 Nr. 1a EStG auszugehen, und der Abgeltungssteuersatz ist folglich nicht anzuwenden, wenn bei den Darlehensgewährungen eine weitgehende Interessenidentität vorliegt, es also am unter fremden Dritten üblichen Interessengegensatz fehlt, und.das Gefälle zwischen dem Abgeltungssteuersatz und der tariflichen Einkommensteuer ausgenutzt wird. 2. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr 2009 geltenden Fassung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Es besteht kein Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Anschluss an Niedersächsisches FGl v. 18.6.2012, 15 K 417/10).