FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2014
9 K 3297/13
Normen:
EStG § 34a; EStG § 2 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 1 S. 2;

Keine Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34a EStG bei vollständigem Verlustausgleich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 9 K 3297/13

DRsp Nr. 2015/506

Keine Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 34a EStG bei vollständigem Verlustausgleich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Sind in dem zu versteuernden Einkommen aufgrund eines Verlustausgleichs der negativen und positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine begünstigen nicht entnommenen Gewinne aus Gewerbebetrieb enthalten, ist der nach § 34a EStG begünstigte Steuersatz von 28,25 % nicht anwendbar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34a; EStG § 2 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 5; EStG § 10d Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Inanspruchnahme von § 34a Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin erzielte im Kalenderjahr 2009 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin aus einer Beteiligung an der X GmbH & Co. KG. Mit geändertem Feststellungsbescheid vom 12. Juli 2011 stellte das Feststellungsfinanzamt A Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dieser Beteiligung in Höhe von 152.784,24 Euro fest, wovon 111.545,18 Euro die Voraussetzung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34a EStG erfüllten.

Die Klägerin erzielte zudem weitere Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmerin wie folgt:

Y GmbH & Co. KG ./. 34.462 Euro,
Z GmbH & Co. KG ./. 201.383 Euro,
W. 97 Euro.