Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 KO 5/05
DRsp Nr. 2006/11550
Keine Anwendung des finanzgerichtlichen Mindeststreitwerts von 1000 EUR auf Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist regelmäßig mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, für den AdV beantragt wird. Die Vorschrift des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4GKG (i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes) ist auf AdV-Verfahren nicht anwendbar.