Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG; lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33a EStG 2001; Einkommensteuer 2001
FG Saarland, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 466/02
DRsp Nr. 2004/3038
Keine Anwendung des Splittingtarifs auf die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG; lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung und Abzugsbegrenzung nach § 33aEStG 2001; Einkommensteuer 2001
1. Die Besteuerung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Grundtarif des § 32a Abs. 1EStG verfassungsgemäß.2. Ob die für außergewöhnliche Belastungen geltende Abzugsbegrenzung des auf lebenspartnerschaftliche Unterhaltsleistungen grundsätzlich anwendbaren § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG 2001 verfassungsgemäß ist, ist ohne Belang, wenn der lebenspartnerschaftliche Leistungsempfänger über Einkünfte verfügt, die seinen angemessenen Lebensunterhalt offenkundig sicherstellen.