Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR subsidiärer Rückgriff auf § 3c EStG Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. v. § 3c Abs.1 EStG
FG München, Gerichtsbescheid vom 21.08.2015 - Aktenzeichen 7 K 3844/13
DRsp Nr. 2015/18744
Keine Anwendung von § 8b Abs. 5KStG 2003 auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR subsidiärer Rückgriff auf § 3cEStG Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. v. § 3c Abs.1 EStG
1. Die Anwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5KStG setzt keine Mindestbeteiligung voraus, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung findet, ohne dass es auf die tatsächliche Beteiligungshöhe ankommt.2. Die Anwendung der Schachtelstrafe verstößt gegen primäres Gemeinschaftsrecht, und zwar nicht nur, soweit Dividendenerträge von Tochtergesellschaften in EU-Ländern, sondern auch, soweit solche von Tochtergesellschaften in Drittländern betroffen sind.3. Bei Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 5KStG kann subsidiär auf § 3cEStG zurückgegriffen werden.
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