LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2021
3 Sa 1115/19
Normen:
AÜG § 11 Abs. 2; ZPO § 97; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7581/18

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Zusammenarbeit zweier UnternehmenEigener Betriebszweck als Kriterium gegen ArbeitnehmerüberlassungRechtliche Verbundenheit zweier Unternehmen keine ArbeitnehmerüberlassungKeine Treuwidrigkeit bei Berufung auf Gemeinschaftsbetrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1115/19

DRsp Nr. 2021/17791

Keine Arbeitnehmerüberlassung bei Zusammenarbeit zweier Unternehmen Eigener Betriebszweck als Kriterium gegen Arbeitnehmerüberlassung Rechtliche Verbundenheit zweier Unternehmen keine Arbeitnehmerüberlassung Keine Treuwidrigkeit bei Berufung auf Gemeinschaftsbetrieb

In Anlehung an 7 ZAR 487/99:Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer von ihrem Vertragsarbeitgeber in einen Gemeinschaftsbetrieb entsendet werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich der Vertragsarbeitgeber und der Dritte rechtlich verbunden haben. In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsreicht des Dritten und die Zusammenarbeit des Arbeitnehmers mit dessen Arbeitnehmern keine Arbeitnehmerüberlasssung i.S.d. AÜG, weil der Vertragsarbeitgeber mit dem drittbezogenen Personaleinsatz (auch) eigene Betriebszwecke verfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2019 - 21 Ca 7581/18- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 2; ZPO § 97; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen noch um die Frage, ob seit 01. Oktober 2018 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.