Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtschutzes die Aufnahme als pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin.
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