FG Bremen - Gerichtsbescheid vom 05.02.2003
2 K 224/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1403

Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung; Grunderwerbsteuer

FG Bremen, Gerichtsbescheid vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 2 K 224/01

DRsp Nr. 2003/14859

Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Vertragsübernahme; Vertragsauslegung; Grunderwerbsteuer

1. Werden die Rechte aus dem ursprünglichen Kaufvertrag zivilrechtlich wirksam durch Vertragsübernahme von einem Dritten übernommen, scheidet die Anwendung von § 16 Abs. 1 GrEStG aus, denn Voraussetzung hierfür wäre die zivilrechtlich wirksame Aufhebung des Grundstückskaufvertrages.2. Ob es sich bei einer Vereinbarung um eine Vertragsübernahme oder aber um eine Aufhebung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs verbunden mit einem Neuabschluss handelt, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Dabei kann der Wortlaut der abgegebenen Willenserklärungen zwar den Ausgangspunkt bilden, die Auslegung muss jedoch darauf abzielen, den tatsächlichen Willen der Vertragsparteien zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; GrEStG (1997) § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).