Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildeten Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens des einzig verbliebenen Gesellschafters.
Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Physiotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger war im Jahr 2005 zu 50 % an der im Oktober 2001 gegründeten A/B GbR beteiligt, im Rahmen derer ebenfalls physiotherapeutische Leistungen erbracht wurden. Sowohl der Kläger als auch die GbR ermittelten ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags vom 11.10.2001 befand sich unter anderem folgende Regelung:
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