1. Der Abrechnungsbescheid vom 20. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2011 wird dahingehend geändert, dass zugunsten der Klägerin ein Umsatzsteuererstattungsanspruch für 2007 in Höhe von insgesamt 27.054,31 EUR, für 2008 in Höhe von insgesamt 51.381,89 EUR, für 2009 in Höhe von 29.216,01 EUR und in 2010 in Höhe von 8.388,83 EUR festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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