FG Sachsen - Urteil vom 11.01.2012
2 K 1854/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 52 Abs. 12 S. 9; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Fassung: 2010-12-08; JStG 2010;

Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer Arbeitszimmer eines auch als Fachberater tätigen Gymnasiallehrers

FG Sachsen, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1854/11

DRsp Nr. 2012/5074

Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein auch privat genutztes häusliches Arbeitszimmer Arbeitszimmer eines auch als Fachberater tätigen Gymnasiallehrers

Erledigt ein an mehreren Schulen auch als Fachberater tätiger Gymnasiallehrer, der nicht an jeder Schule über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenstände ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 und 3 EStG i. d. F. des JStG 2010 in Höhe von 1.250 EUR auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 GrS 1/06 aus (Anschluss an FG Baden-Württemberg v. 2.2.2011, 7 K 2005/08; Entgegen FG Köln v. 19.5.2011, 10 K 4126/09).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 52 Abs. 12 S. 9; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 12 Nr. 1 Fassung: 2010-12-08; JStG 2010;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger Werbungskosten wegen eines häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind.