Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über
FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen VI 169/98
DRsp Nr. 2001/7071
Keine Auskunftspflicht wegen Bebuchung von Festgeldskonten über
Allein wegen der Bebuchung von Festgeldskonten über ein sogenanntes Festgeldabwicklungskonto ist eine Bank nicht verpflichtet, Auskunft über Konten zu erteilen.