I. Über das Vermögen des Antragstellers, P, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert.
Der Antragsteller hatte beim Finanzgericht (FG) erfolglos Anträge wegen Aussetzung der Vollziehung und einstweiliger Anordnung betreffend die gesonderte Feststellung von Einkünften erhoben. Gegen den Beschluss des FG über die Ablehnung der Anträge hat er sich mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewendet. Außerdem hat er die Richter des FG-Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Beide Anträge wurden vom FG mit Beschluss vom 10. Mai 2006 6 B 6188/05 als unzulässig verworfen.
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