FG Hamburg - Beschluss vom 25.03.2003
VII 37/03
Normen:
FGO § 69 ; FGO § 114 ;

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes

FG Hamburg, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen VII 37/03

DRsp Nr. 2003/17300

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Ablehnung des Erlasses eines Verwaltungsaktes

Die Aussetzung der Vollziehung setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus, also einen Bescheid, der dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegt oder der - wie bei Grundlagenbescheiden - Grundlage für eine Leistungspflicht ist. Wird der Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt, so beschränkt sich der Verwaltungsakt auf eine Negation, die grundsätzlich keiner weiteren Vollziehung bedarf und fähig ist.

Normenkette:

FGO § 69 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob eine Änderung der Einkommensteuer(ESt)Bescheide für die Jahre 1978 bis 1981 zulässig ist und ob Zinsen auf die ausgesetzten ESt-Beträge für die Jahre 1978, 1980 und 1981 festgesetzt werden dürfen.