I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache, ob das beklagte Kirchensteueramt gegenüber der Antragstellerin zu Recht Kirchensteuer in Form des besonderen Kirchgeldes für die Jahre 2004 und 2005 festgesetzt hat.
Die Antragstellerin ist Mitglied Kirche in Bayern; ihr Ehemann gehört keiner Kirche an.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund der vom Veranlagungsfinanzamt - im Wege des Datenträgeraustausches - für die Streitjahre letztgültig mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen ...
20042005
EUREUR
Einkünfte Ehemann (vd)*411.184,000
Einkünfte Ehefrau (ev)0,001.048,00
gemeinsam zu versteuerndes Einkommen188.587,00391.912,00
Kircheneinkommensteuer-Bemessungsgrundlage0,00148.167,00
* wenn der evang. Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, werden die Einkünfte des nicht-evang. Ehegatten vom Finanzamt nicht mitgeteilt, da die Kircheneinkommensteuerfestsetzung immer 0 EUR betragen würde
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