Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht Definition der Verbrauchsteuer Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 11 V 2661/11
DRsp Nr. 2012/15877
Keine Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung von Kernbrennstoffsteuer wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen primäres und sekundäres Euoparecht Definition der Verbrauchsteuer Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm
1. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2FGO können nur solche Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm begründen und zu einer Aussetzung der Vollziehung führen, deren Gewicht und Stringenz bereits in dem nur überschlägigen Erkenntnisverfahren erwarten lassen, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ernsthaft in Betracht kommt.2. Die Vorschriften des KernbrStG stehen sowohl mit dem GG als auch mit den Vorgaben des Unionsrechts in Einklang (entgegen FG Hamburg v. 16.9.2011, 4 V 133/11 und FG München v. 5.10.2011, 14 V 2155/11).3. Die in § 2 Nr. 1-3 KernbrStG definierten Kernbrennstoffe sind – wenn auch untypische – taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer, da die Steuer an den Verbrauch der Kernbrennstoffe anknüpft.4. Es gibt keinen Rechtssatz, der das Anknüpfen einer Verbrauchsteuer an ein Produktionsmittel verbietet und die Abwälzung der Steuer an den Verbraucher zwingend erfordert.
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