I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat mit Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 22. November 2005 dem angefochtenen, teilweise stattgebenden Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 21. September 2005 Rechnung getragen.
Soweit der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auch die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer beantragt hat, die auf die vom FG bestätigte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) entfällt, hat das FA mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides den Antrag abgelehnt.
Im Anschluss an die am 16. November 2005 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Antragsteller, ihm auch insoweit Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuer-Änderungsbescheides zu gewähren.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
II. Der Antrag auf AdV ist unzulässig.
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