FG Niedersachsen - Beschluss vom 27.05.2010
12 V 58/10
Normen:
SolZG; FGO § 69;
Fundstellen:
EFG 2010, 1438

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 12 V 58/10

DRsp Nr. 2010/12882

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

1. Für die Jahre 2007-2009 kommt eine AdV wegen evtl. Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht. 2. Bei der erforderlichen Interessenabwägung hat das Interesse der Ast. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zurückzustehen. 3. Der Solidaritätszuschlag hat eine derartige Größenordnung und Bedeutung für die öffentlichen Haushalte, dass ein Wegbrechen dieser Einnahmen eine Gefährdung der geordneten Haushaltsführung bedeuten würde. Auch das spricht gegen eine AdV.

Normenkette:

SolZG; FGO § 69;

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung, weil sie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig halten.

Die Antragsteller sind Ehegatten, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 zunächst nicht abgaben. Daraufhin schätzte der Antragsgegner mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24. September 2009 die Besteuerungsgrundlagen.