Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung, weil sie die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig halten.
Die Antragsteller sind Ehegatten, die ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 zunächst nicht abgaben. Daraufhin schätzte der Antragsgegner mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 24. September 2009 die Besteuerungsgrundlagen.
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