FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.04.2011
1 V 146/11
Normen:
EStG 2007 § 26 Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 26b; EStG 2007 § 32a Abs. 5; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Zusammenveranlagung bzw. des Splittings bei eingetragener Lebenspartnerschaft

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 1 V 146/11

DRsp Nr. 2012/9817

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Zusammenveranlagung bzw. des Splittings bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Es kann offen bleiben, ob das Postulat des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten bei der Erbschaftsteuer künftig tatsächlich den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichtes dazu veranlassen wird, auch im Einkommensteuerrecht das auf Ehegatten beschränkte Splitting für verfassungswidrig zu erklären und auch auf eingetragene Lebenspartner auszudehnen. Selbst bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der das Ehegattensplitting regelnden Norm kommt eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden, eine Zuammenveranlagung beantragenden und eine Steuererstattung erwartenden Steuerpflichtigen bereits deswegen nicht in Betracht, weil das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen weitaus geringer ist als die schwerwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere an einer geordneten Haushaltsführung.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

EStG 2007 § 26 Abs. 1 S. 1; EStG 2007 § 26b; EStG 2007 § 32a Abs. 5; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.