Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die von den Klägern als Gesamtschuldner geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt hat, das sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde.
Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als ehemalige Lehrerin Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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