FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.03.2010
5 K 2326/08
Normen:
AO § 268; FGO § 74;

Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen Aufteilungsbescheid wegen Vorgreiflichkeit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 2326/08

DRsp Nr. 2011/2601

Keine Aussetzung des Klageverfahrens gegen Aufteilungsbescheid wegen Vorgreiflichkeit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid

1. Im Klageverfahren gegen einen Aufteilungsbescheid können Einwendungen nur zum aufzuteilenden Betrag, zum angewendeten Aufteilungsmaßstab, zur Anrechnung von Beträgen nach § 276 Abs. 6 AO und zum Aufteilungsverfahren erhoben werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige seine Einwendungen nicht gegen den der Aufteilung zugrunde liegenden Steuerbescheid, nicht gegen die Höhe der Steuer und nicht gegen die Zuordnung einer Besteuerungsgrundlage zum einen oder anderen Zusammenveranlagten richten. 2. Das Verfahren ist nicht wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits wegen der Einkommensteuerfestsetzung auszusetzen.

Normenkette:

AO § 268; FGO § 74;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die von den Klägern als Gesamtschuldner geschuldete Einkommensteuer für 2004 zutreffend nach dem Verhältnis der Beträge aufgeteilt hat, das sich bei getrennter Veranlagung ergeben würde.

Die Kläger wurden im Veranlagungsjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als ehemalige Lehrerin Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Gewerbebetrieb.