FG Münster, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4139/00
Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen Gewerbesteuermessbescheide wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG betreffend Halbteilungsgrundsatz und Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
BFH, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen IV B 91/04
DRsp Nr. 2005/8954
Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen Gewerbesteuermessbescheide wegen anhängiger Verfahren beim BVerfG betreffend Halbteilungsgrundsatz und Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer
»1. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen.Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in Betracht.2. Das Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004 4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04) auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005 IV R 23/03).«