FG Köln - Urteil vom 22.01.2003
5 K 6622/00
Normen:
AO (1977) § 237 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 898

Keine Aussetzungszinsen, wenn Erfolglosigkeit der Anfechtung nur, weil die streitigen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen, bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt werden

FG Köln, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 5 K 6622/00

DRsp Nr. 2003/14017

Keine Aussetzungszinsen, wenn Erfolglosigkeit der Anfechtung nur, weil die streitigen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen, bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt werden

Einigen sich Kläger und Beklagter im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides darauf, eine weitere, bestandskräftige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in die Erledigung einzubeziehen und einen Teil der streitigen Besteuerungsgrundlagen dort zu berücksichtigen, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 S. 1 oder 2 AO 1977) nicht erfüllt.

Normenkette:

AO (1977) § 237 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1983 vom 05.10.2000 zur St.-Nr. ... rechtmäßig ist.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Gesellschafter der I. atypisch stille Gesellschaft (I.), die beim beklagten Finanzamt zuletzt unter St.-Nr. ... geführt wurde. Weitere Beteiligte dieser Gesellschaft waren der Vater und die Stiefmutter des Klägers; letztgenannte war Gesamtrechtsnachfolgerin des Vaters des Klägers und der Kläger seinerseits ist Gesamtrechtsnachfolger der Stiefmutter.