Die Beteiligten streiten sich darüber, ob der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1983 vom 05.10.2000 zur St.-Nr. ... rechtmäßig ist.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Gesellschafter der I. atypisch stille Gesellschaft (I.), die beim beklagten Finanzamt zuletzt unter St.-Nr. ... geführt wurde. Weitere Beteiligte dieser Gesellschaft waren der Vater und die Stiefmutter des Klägers; letztgenannte war Gesamtrechtsnachfolgerin des Vaters des Klägers und der Kläger seinerseits ist Gesamtrechtsnachfolger der Stiefmutter.
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