FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.01.2009
14 K 14121/07
Normen:
BlnZwStG § 2 Abs. 7 Nr. 7; BlnZwStG § 2 Abs. 2; BlnZwStG § 5 Abs. 2 S. 4; MRRG § 1 Abs. 2; BGB § 558d Abs. 3;

Keine Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG bei zwei gemeinsamen Wohnungen; Schätzung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 14 K 14121/07

DRsp Nr. 2009/25807

Keine Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer gem. § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG bei zwei gemeinsamen Wohnungen; Schätzung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus

1. Die Befreiung von der Berliner Zweitwohnsteuer nach § 2 Abs. 7 Nr. 7 BlnZwStG setzt voraus, dass die außerhalb Berlin belegene Wohnung die einzige gemeinsame Wohnung der Eheleute ist. Nutzen die Ehegatten auch die Berliner Wohnung gemeinsam, scheidet die Steuerbefreiung aus. 2. Hat sich das FA zur Ermittlung der ortsüblichen Miete für ein Einfamilienhaus gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BlnZwStG entsprechend der Rundverfügung Nr. 16/1998 ZWSt - Nr. 1 der OFD Berlin vom 9.3.1998 an dem örtlichen Mietspiegel für Berlin orientiert und auf den Mittelwert für vergleichbare Wohnungen einen Wohnqualitätszuschlag von 2,00 EUR pro Quadratmeter erhoben, ist diese Schätzung nicht zu beanstanden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

BlnZwStG § 2 Abs. 7 Nr. 7; BlnZwStG § 2 Abs. 2; BlnZwStG § 5 Abs. 2 S. 4; MRRG § 1 Abs. 2; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand: