Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2013 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für den Kläger in der Zeit von Januar 2010 bis April 2012 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.
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