Die Amtsbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts A führte bei dem Kläger im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung durch, in deren Rahmen der Prüfer am 26.01.2000 einen Aktenvermerk über den Verdacht einer Steuerstraftat fertigte. In den Jahren 1994 bis 1997 seien noch nicht versteuerte Sparzinsen in einer Gesamthöhe von xxx DM festgestellt worden. Dieser Vermerk wurde an die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt B gesandt, die daraufhin mit Verfügung vom 06.03.2000 das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Das entsprechende Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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