FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.01.2014
3 K 1222/11
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 S. 1; AO § 119 Abs. 1; AO § 124 Abs. 3; AO § 125 Abs. 1; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Keine Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft wegen Gewerbesteuermessbetrags Prüfungsanordnung an eine vollbeendete Personengesellschaft ist nichtig, führt aber nicht per se zum Verwertungsverbot grundsätzlich keine Sammelbuchungen bei der Bildung von Ansparrücklagen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 1222/11

DRsp Nr. 2015/1420

Keine Beiladung der Gesellschafter zum Klageverfahren der Personengesellschaft wegen Gewerbesteuermessbetrags Prüfungsanordnung an eine vollbeendete Personengesellschaft ist nichtig, führt aber nicht per se zum Verwertungsverbot grundsätzlich keine Sammelbuchungen bei der Bildung von Ansparrücklagen

1. Zu einem den Gewerbesteuermessbetrag einer Personengesellschaft betreffenden Klageverfahren sind die Gesellschafter nicht notwendig beizuladen. 2. Die an eine bei ihrer Bekanntgabe bereits vollbeendete Personenhandelsgesellschaft gerichtete Prüfungsanordnung ist mangels Existenz der Inhaltsadressatin nichtig. 3. Rechtswidrige Prüfungshandlungen führen auch im Falle der Nichtigkeit der Prüfungsanordnung, auf der sie beruhen, nicht per se zu einem Verwertungsverbot. 4. Sollen für mehrere Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden, so sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 S. 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht.

Die Klage wird abgewiesen.