FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.06.2008
6 K 1680/03
Normen:
FGO § 60 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 4 ; AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; AO § 169 ; AO § 360 ; KStG § 14 ; KStG § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1514

Keine Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers wegen unwirksamer verunglückter körperschaftsteuerlicher Organschaft nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerbescheide

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 6 K 1680/03

DRsp Nr. 2008/17221

Keine Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers wegen unwirksamer "verunglückter" körperschaftsteuerlicher Organschaft nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die gegenüber der Organgesellschaft ergangenen Steuerbescheide

1. Im Falle einer "verunglückten" körperschaftsteuerlichen Organschaft kommt eine Beiladung der (vermeintlichen) Organgesellschaft zum Klageverfahren des (vermeintlichen) Organträgers nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO nicht mehr in Betracht, wenn für die gegenüber der Organgesellschaft durchgeführten Körperschaftsteuerveranlagungen der Streitjahre bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist und das beklagte Finanzamt weder die Organgesellschaft zuvor förmlich zum Einspruchsverfahren des Organträgers zugezogen noch rechtzeitig eine Beiladung beantragt hat. 2. Eine (notwendige) Beiladung der Organgesellschaft zum Klageverfahren des Organträgers gemäß § 60 Abs. 3 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Organschaftsverhältnisses i. S. von §§ 14 ff. KStG a. F. prozessual nicht nowendigerweise einheitlich gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft ergehen muss.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3 ; AO § 174 Abs. 4 ; AO § 174 Abs. 5 S. 2 ; AO § 169 ; AO § 360 ; KStG § 14 ; KStG § 17 ;

Tatbestand:

I.