Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 1 V 30/12
DRsp Nr. 2012/18245
Keine Berechnung der Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und betrieblicher Ausbildungsstätte nach Entfernungspauschalenmaßstab Gleichstellung von Hochschule und Ausbildungsstätte hinsichtlich des Kriteriums der fehlenden regelmäßigen Arbeitsstätte Grenzbetragsberechnung für Kindergeldanspruch Einspruchsführer bei Einlegung des ursprünglichen Einspruchs gegen einen Kindergeldaufhebungsbescheid durch das Kind
1. Unter Berücksichtigung der jüngsten – geänderten – Rechtsprechung des BFH zu der Frage, wann bei der Geltendmachung von Fahrtkosten als Werbungskosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt (BFH v. 9.2.2012, VI R 44/10), erscheint ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69FGO, ob der Aufwand eines volljährigen Kindes für Fahrten zwischen seinem Lebensmittelpunkt, der elterlichen Wohnung, und seiner betrieblichen Ausbildungsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4EStG zu ermitteln ist. Die Aufwendungen könnten nunmehr gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in tatsächlicher Höhe anzusetzen sein. Zwischen den Fahrten zu einer Universität oder zu einem Ausbildungsbetrieb ist unter dem Aspekt einer vorübergehenden Tätigkeit nicht zu unterscheiden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.