Keine Berechtigung eines Vermögensberaters zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge im Falle der Unabhängigkeit der Abschlussprovisionen von künftigen Betreuungsleistungen
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 4 K 21/06
DRsp Nr. 2008/12235
Keine Berechtigung eines Vermögensberaters zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge im Falle der Unabhängigkeit der Abschlussprovisionen von künftigen Betreuungsleistungen
1. Stehen einem im Rahmen eines Strukturvertriebs selbständig u.a. mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beschäftigten "Vermögensberater" die Abschlussprovisionen nach den vertraglichen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber bereits aufgrund der Vermittlung (des Zustandekommens) der Versicherungsverträge zu, hängen die Abschlussprovisionen nur davon ab, dass die vereinbarten Prämien von den Versicherungsnehmern mindestens für die Dauer der vertraglich festgelegten Haftungszeiten entrichtet werden, und ist die weitere Kundenbetreuung nur Bedingung für den Erhalt weiterer Provisionen, z.B. bei späterer Erhöhung der Versicherungssummen, so ist der Vermögensberater nicht berechtigt, für die Verpflichtung zur künftigen Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungsverträge eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
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