Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, in den Streitjahren 2009 bis 2012 Vorsteuern aus dem Einkauf sogenannter "Leads" abzuziehen. Insoweit ist insbesondere streitig, ob die von der Klägerin vorgenommenen Weiterlieferungen der Leads steuerpflichtig oder gemäß § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind.
Die Klägerin ist eine im Jahre 2007 gegründete Aktiengesellschaft. Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist lt. Handelsregister die Vermittlung von Versicherungen und die Durchführung der damit verbundenen Hilfsgeschäfte.
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