I. Die S-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist, veranstaltete in den Streitjahren (1996 und 1998) Tagungen, die zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurden unversteuerte geldwerte Vorteile in Höhe von 23 352 DM für 1996 und von 44 132 DM für 1998 ermittelt.
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