FG Köln - Urteil vom 01.04.2004
10 K 5777/98
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 S. 2, 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1402

Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung ; Kein Gegenstandsmehrwert bei Verständigung über noch im Einspruchsverfahren befindliche Folgejahre

FG Köln, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 10 K 5777/98

DRsp Nr. 2004/10792

Keine Berücksichtigung der Steuerabzugsbeträge bei Streitwertbemessung ; Kein Gegenstandsmehrwert bei Verständigung über noch im Einspruchsverfahren befindliche Folgejahre

1. Für die Streitwertermittlung ist grds. nur das maßgebend, was sich im Steuerfestsetzungsverfahren auswirken kann. Unstreitige Steuerabzugsbeträge stellen daher lediglich einen Annex zum festgestellten Gewinn dar, mit der Folge, dass sie sich nicht streitwerterhöhend auswirken können. 2. Begehrt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag, nicht als Mitunternehmer behandelt zu werden und mit ihrem Hilfsantrag - für den Fall der Bejahung einer Mitunternehmerschaft - die Berücksichtigung weiterer Sonderbetriebsausgaben, sind bei der Berechnung des Gegenstandswertes Haupt- und Hilfsantrag zusammenzurechnen. 3. Wird im Rahmen der Erledigung eines Klageverfahrens auch eine Verständigung über andere Veranlagungszeiträume, die sich noch im Einspruchsverfahren befinden, getroffen, besteht für diese Verständigung schon dem Grunde nach kein Kostenerstattungsanspruch mit der Folge, dass auch keine Berücksichtigung im Rahmen eines Gegenstandsmehrwerts in Betracht kommt.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 19 Abs. 1 S. 2, 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; BRAGO § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.