FG Berlin - Urteil vom 08.04.2003
7 K 7261/01
Normen:
EStG § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1107

Keine Berücksichtigung der Vergünstigungen des BerlinFG bei Anwendung des § 53 EStG

FG Berlin, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 7261/01

DRsp Nr. 2003/9323

Keine Berücksichtigung der Vergünstigungen des BerlinFG bei Anwendung des § 53 EStG

Bei der Ermittlung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes nach § 53 EStG ist zur Umrechnung des erhaltenen Kindergeldes in einen Freibetrag der sich ohne Berücksichtigung der Vergünstigungen nach dem BerlinFG ergebende Grenzsteuersatz anzuwenden.

Normenkette:

EStG § 53 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer 1989 und 1994, in denen der Beklagte die Steuerfreistellung des Existenzminimums der Kinder des Klägers (§ 53 Einkommensteuergesetz - EStG -) gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 14. März 2000 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 413) vorgenommen hat. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich bei unmittelbarer Anwendung des § 53 EStG und einer Ermittlung des Grenzsteuersatzes nach dem Bundestarif eine niedrigere Steuerfestsetzung ergebe.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt und Steuerberater, seine Ehefrau ist Arbeitnehmerin. Er wählte mit seiner Ehefrau für die Streitjahre die Zusammenveranlagung.